stillgelegte Röntgeneinrichtungen vor dem 31.12.2017 zur zeit der damals gültigen Röntgenverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe in unserem Krankenhaus die Aufgabe Dokumente stillgelegter Röntgeneinrichtungen entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und Vorgaben zu pflegen.

Ich beabsichtige deswegen Dokumente von Röntgeneinrichtungen, welche vor dem 31.12.2017 stillgelegt wurden, nach den Richtlinien der letzten gültigen Röntgenverordnung zu archivieren bzw. bei Ablauf der Fristen zu entsorgen. Kann ich davon ausgehen, dass die Richtlinien der neuen Strahlenschutzverordnung für die vor dem 31.12.2017 entsorgten Röntgeneinrichtungen hier nicht mehr greifen?

Freundliche Grüße

Jörg Hudde

MT für Radiologie

 

 

JH MTRA

Sehr geehrter Herr Hudde,

an den Aufbewahrungsfristen hat sich auch nach neuem Strahlenschutzrecht nichts geändert. Lediglich die Aufbewahrungsfrist für die Konstanzprüfungen wurden von 10 (Strahlenschutzverordnung von November 2018) auf fünf Jahre (Strahlenschutzverordnung 2024) reduziert. Somit können die Unterlagen zur Konstanzprüfung und Abnahmeprüfung entsorgt werden. Bezüglich der Patientenuntersuchungen die Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren und bei Kindern und Jugendlichen die Zeit von der Untersuchung bis zum 18. Lebensjahr plus 10 Jhre. Bei der Röntgentherapie und Berufskrankheitsverfahren gelten die 30 Jahre.

Jürgen Westhof

Sehr geehrter Herr Westhof,

ich freue mich sehr und bedanke mich für ihre zeitnahe Antwort. Der Umgang mit Dokumenten der Abnahme- und Konstanzprüfungen hilft mir sehr weiter.

Kann ich die Betriebsgenehmigungen der entsorgten Röntgeneinrichtungen (Röntgendiagnostik) und die Prüfberichte der Sachverständigenprüfungen nach 10 Jahren entsorgen?

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir diese Frage bitte beantworten könnten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Jörg Hudde

JH MTRA

Sehr geehrter Herr Hudde,

ja die können nach 10 Jahren ab Sitllegung der Röntgeneinrichtung entsorgt werden. Bitte bedenken Sie aber dabei, dass die Aufnahmen von Kindern und Jugendlichen von dem Tag der Untersuchung bis Vollendung des 18 Lebensjahres plus 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Bei Berufskrankheitsverfahren bis 30 Jahre.

Sie müssen entscheiden, ob diese Fälle bei ihnen vorliegen. Wenn ja würde ich die Dokumente länger aufbewahren.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Westhof

Jürgen Westhof

Sehr geehrter Herr Dr. Westhof,

das bringt mich mich einen Riesenschritte weiter, und werde mich an Ihre Empfehlungen halten.

Herzlichen Danka dafür!

Mit freundlichen Grüßen

 

Jörg Hudde

JH MTRA

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