SV-RL, Tabelle E5A: Größe von FD zur Untersuchung peripherer Gefäße -

Guten Tag,

in der Sachverständigenprüfrichtlinie (SV-RL) werden in Tabelle E5A Mindestgrößen von Flachdetektoren bei Untersuchungen peripherer Gefäße, Aorten und Angiographien am Körperstamm definiert (Zeile Nr. 13 in Verbindung mit Spalte 6, 7 und 10). In kardiologischen Einrichtungen werden üblicherweise kleinere Detektoren verwendet. Die Durchführung der genannten Untersuchungen ist an Systemen mit kleineren Detektoren nach "vorausgegangener geeigneter Primärdiagnostik durch eine andere Modalität und medizinischer Rechfertigung" statthaft (Anmerkung 2 zur Tabelle E5A).

  • Welche Prozeduren werden als geeignete Primärdiagnostik akzeptiert?
  • Wie ist die Verfügbarkeit entsprechender Diagnostikverfahren nachzuweisen, sind entsprechende Ausführungen im Sachverständigen-Prüfbericht erforderlich?

Vielen Dank und viele Grüße

Frank Rudolf

Frank Rudolf

Sehr geehrter Herr Rudolf,

bei der Erstellung der Anforderungen in Tabelle E 5a der SV-RL ist der damalige AK RöV von den üblichen Standardgrößen der auf dem Markt befindlichen Detektoren der Röntgeneinrichtungen ausgegangen. die mit eienm Ü1 angegebenen Detektorgrößen geleten nur für Neugeräte, die ab dem 01.01.2025 erstmalig in Betrieb gegangen sind.

Sollten bei Bestandsgeräten kleinere Detektorgrößen verbaut sein kann die von ihnen ziterte Anmerkung zwei herangezogen werden, wobei die Kantenlänge des Detektors nicht kleiner als 18 cm sein sollte (Achtung:die Angabe bezieht sich auf das Nennmaß, der aktive Bereich kann kleiner sein). 

Für die Primärdiagnostik muss die jeweilige Röntgeneinbrichtung geeignet sein und der Sachverständige sollte in seinem Prüfbericht auf die zur Primärdiagnistik eingesetzte/verwndete Röntgeneirichtung verweisen. Im Prüfbericht wird die Erfüllung der Anlage I, hierzu zählt auch die Tabelle E5a, in der Prüfposition M03H01 abgefragt. Der Sachverständige könnte die Erfüllung der  Prüfposition mit ja beantworten und sollte dann in einer Fußnote zur Prüfposition auf die entsprechende Röntgeneinrichtung verweisen, die zur Primärdiagnostik eingesetzt wird. Somit wäre für alle Beteiligten der Sachverhalt transparent dargestellt. 

Der Strahlenschutzverantwortliche muss natürlich dafür Sorge tragen dass die Röntgeneirchtung zur Primärdiagnostik auch während der Laufzeit der interventionell genutzten Röntgeneinrichtung zur Verfügung steht.

Mit freundlichen Grüßen 

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

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