Technische Röntgeneinrichtung zur Lebensmittelkontrolle: Grenze Betreiben -Erproben

Guten Tag, wir haben eine technische Röntgeneinrichtung zur Lebensmittelkontrolle.

Wie ist der Tausch eines Hochspannungsgenerators oder der Austausch der Strahlenschutzvorhänge zu interpretieren ? Als Betreiben oder Erproben? Mit Konsequenz zur nortwendigen Fachkunde R3 oder R5.

Gerät hat keine BAZ, gibt es in diesem Bereich auch nicht.

Austausch erfolgt imer nur gegen baugleiche Komponenten. Es sind keine Justierarbeiten notwendig.

Ich bin der Meinung, daß der Tausch unter Betreiben fällt. Ein Produktwechsel ändert ja auch die Eigenschaften.

Die Behörde betrachtet es als Erproben, also dürften wir es mit R3 nicht. Ein Messgerät ist vorhanden.

 

Viele Grüße

Martin Müller

Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,

der Einsatz von Röntgenstrahlung zur Qualitätsicherung und Auffinden von Fremdkörpern bei der Produktion/Verpackung von Lebensmitteln ist gängige Praxis. Der Ausfall der Röntgeneinrichtung hat eine erhebliche Lücke der Qualitätssicherung zur Folge. Daher ist die schnelle Wiederherstellung der Funktion der Röntgeneinrichtung immens wichtig.

Eine wichtige Vorraussetzung, dass die Fachkunde R 3 ausreichend ist, ist dass der Austausch zum Beispeil der Strahlungserzeugenden Komponente als Austausch-Modul seitens des Herstellers vorgesehen ist und vom Anwender keine Kalibrierungsverfahren manuell erforderlich ist. Deshalb sollten Sie ihren Hersteller kontaktieren, Vielleicht existieren ja Handlungsanleitungen für den Anwender zum Austausch der entsprechenden Module. Desweiteren kontaktieren Sie bitte ihren Sachverständigen nach Strahlenschutzrecht, der ihre Röntgeneinrichtung geprüft hat. Dieser sollte sich von der Strahlenschutz- unbenklichen Methode überzeugen und ggf. ein entsprechendes Gutachten fertigen. 

Mit diesem Gutachten wenden Sie sich an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde. Da der Röntgenstrahler über keine Bauartzulassung verfügt, wurde ja eine Genehmigung erteilt. Diese Genehmigung könnte dann geändert werden und die Bedingungen zum Austausch der Module dort festgelegt werden. Grundvoraussetzung ist der einfache Austausch der jeweiligen Module.

Ich weise daraufhin, dass die Umsetzung von der zuständigen Aufsichtsbehörde abhängt. Ich kann nur die Möglichkeiten zur Problemlösung aufzeigen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

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