Teleradiologie Arzt vor Ort

Guten Tag,

beim Betrieb einer Teleradiologie benötigt der "Arzt vor Ort" "entspechende" Kenntnisse.
Müssen diese zwingend über den Kenntniskurs Teleradiologie erworben werden oder besitzen ÄrztInnen die die (Notfall)Fachkunde im Strahlenschutz besitzen auch "entsprechende", d.h. ausreichende Kenntnisse, um am Ort der Untersuchung tätig zu werden?
Die Genehmigungsbehörden scheinen hier unterschiedlich zu entscheiden.

Vielen Dank

Volker Kugler

Sehr geehrte Frau/Herr Unbekannt,

Eigentlich sollte Fall klar sein. In Abschnitt 6.2.2. der Fachkunderichtlinie heißt es im letzten Abschnitt:

Die erforderlichen Kenntnisse des Arztes am Untersuchungsort gelten als nachgewiesen, wenn eine Fachkunde im Strahlenschutz nach dieser Richtlinie und die Bestätigung eines Te- leradiologen über eine ausreichende praktische Erfahrung und Einweisung für eine Tätigkeit als Arzt am Untersuchungsort vorliegen.

Damit ist neben den Kenntnissen für die Teleradiologie auch jede Fachkunde (einschließlich Notfallfachkunde) als ausreichend anzusehen wenn der Teleradiologe die erfolgter Einweisung und praktische Erfahrung schriftlich bestätigt.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

H. Lenzen

 

H. Lenzen

Sehr geehrter Herr Lenzen,

vielen Dank für Ihre Antwort, die sich auf die Fachkunderichtlinie bezieht.

Meine Genehmigungsbehörde antwortet mir mit Bezug auf die neue Strahlenschutzverordnung.

Mit diesen Erfordernissen wird es immer schwieriger, ja fast unmöglich, eine Teleradiologie zu etablieren...

Mit freundlichem Gruß

Volker Kugler

hier die Antwort der Behörde:

§ 49 regelt welche Personen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zu erwerben haben

-       In Abs. 1 Nr. 2 sind die Ärzte am Ort der technischen Durchführung der Teleradiologie angegeben

-       Absatz 2 Satz 1 sagt aus, dass § 47 Abs. 1 bis 5 entsprechend gelten

-       § 47 Abs. 1 Satz 1 wiederum sagt ganz klar, dass der Erwerb der erforderlichen Fachkunde (in Bezug auf § 49 die Kenntnisse) im Strahlenschutz von der zuständigen Stelle geprüft und bescheinigt wird

-       Zusätzlich fordert § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 eindeutig die erfolgreiche Teilnahme an einem anerkannten Kurs

Volker Kugler

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