Teleradiologie Genehmigung Frist

Sehr geehrtes Expertenteam,

ich habe gehört, dass die Genehmigung für die (Standard-) Teleradiologie (Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst) seit diesem Jahr nicht mehr befristet ist bei Neuanträgen.


Im § 14 (2) StrSchG steht

"Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie wird auf den Nacht-, Wochenendund Feiertagsdienst beschränkt.Sie kann über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt werden, wenn ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht. Die Genehmigung nach Satz 3 wird auf längstens fünf Jahre befristet." 

Gelten diese längstens 5 Jahre nur für die Genehmigung für die Teleradiologie über den Nacht,- Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus (z.B. 24/7 Teleradiologie)? Welcher "Satz 3" ist gemeint? 

Sollte nun eine unbefristete Genehmigung für die Teleradiolgie gelten, können Behörden der verschiedenen Länder trotzdem befristen? 

Vielen Dank und freundliche Grüße

Irene Vent

 

Irene Vent

Sehr geehrte Frau Vent,

leider sind Gesetzes- und Verordnungstexte nicht leicht lesbar und manchmal auch etwas unverständlich.

Der erste Satz im Absatz des § 14 beginnt mit Die Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4 zur Telleradiologie.... und endet mit c) eine regelmäßige und enge Einbindung... gewährleistet. 

Der zweite Satz ist: Die Genehmigung für den Betrieb....und Feitetagsdienstbeschränkt.

Der Dritte Satz: Sie kann über den Nacht.....Patientenversorgung besteht.

Das heißt, dass die Befristung der Genehmigung von fünf Jahren sich auf die sogenannte "24-Stundenteleradiologie" bezieht, also wenn sich die teleradiologische Versorgung über den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erstreckt/erstrecken soll. 

Eine Befristung der Genehmigung für den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst sieht das Strahlenschutzgesetz zunächst nicht vor. Die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sehen aber eine Befristung einer Genehmigung  vor, wenn sich diese begründen lassen. In Hessen wird die Teleradiologiegenehmigung für den Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst auf zehn Jahre befristet, um durch ein neues Genehmigungsverfahren den technischen, rechtlichen und administrativen Änderungen Rechnung zutragen. 

Jürgen Westhof

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