Umgang mit Leiharbeitern im Kontrollbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,

heutzutage ist es üblich, dass Krankenhäuser häufig auf die Mitarbeit von Leiharbeitern zurückgreifen muss um die medizinische Versorgung gewährleisten zu können. Es kommt natürlich das ein oder andere mal vor, dass es sich dabei um OP-Personal handelt, welches häufig im Kontrollbereich eingesetzt werden soll. § 26 StrlSchG sieht dabei vor, dass der Verleiher diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen muss. Er nimmt dann die Aufgaben eines SSV war. Zudem  benötigt er oder ein bestellter SSB die Fachkunde im Strahlenschutz.

Die Verantwortung aller Strahlenschutzrelevanter Vorkehrungen wie z.B. die Beantragung der SSR-Nummer, des Strahlenpasses und die Personendosimetrie obliegt meiner Meinung und meines Wissens nach der Leiharbeitsargentur. Es wäre für den Entleiher nicht realistisch umsetzbar die Personendosimetrie zu übernehmen, da nach wie vor das klassische Filmdosimeter zur Anwendung kommen muss (elektronische eignen sich nicht bei gepulster Strahlung).

Leider muss ich feststellen, dass die Leiharbeitsargenturen sehr gerne diese Verantwortung und die damit verbundenen Aufgaben den Entleihern übertragen. Falls sich diese überhaupt schon Gedanken um diese gesetzliche Regelung gemacht haben!!!

Nun zu meinen Fragen:

Muss der Entleiher auf die Forderungen des Verleihers eingehen?

Ist der Entleiher verpflichtet Strahlenschutzmaßnahmen des Verleihers finanziell zu unterstützen?

Ich persönlich sehe nur den Verleiher in der Pflicht, schließlich hat er die vertraglichen Voraussetzungen zu erfüllen, wofür er sowieso schon eine entsprechend hohe Gebühr verlangt.

Liege ich da richtig?

Mit freundlichen Grüßen

C. Graf

 

Claudia Graf

Sehr geehrter Anfrager/Anfragerin,

auch interpretiere den § 26 StrlSchG so, dass die Leiharbeitsagentur die Aufgaben eines Strahlenschutzverantwortlichen wahrnehmen muss. Das leitet sich aus meiner Sicht allein schon von der Anzeigeverpflichtung ab. Dazu gehört auch die Beantragung der SSR-Nummer für die jeweilige Arbeitskraft und auch, falls erforderlich, die Durchführung der Personendosimetrie.

Ob Sie als Entleiher auf die Forderungen des Verleihers eingehen (Beantragung der SSR-Nummer, Durchführung der Personendosimetrie und den damit verbundenen Kosten) können Sie privatrechtlich regeln. Der Verleiher ist gegenüber dem Strahlenschutzrecht aber in der Pflicht.

 

Jürgen Westhof

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