Wann muss der Röntgen MPE nachgewiesen werden und in welchem Umfang (Übergangsfrist)?

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

bei einem Wechsel des SSVs MUSS ein MPE unter Vertrag genommen werden. Bekommt zB ein Klinikum einen neuen Geschäftsführer, der die Aufgaben des SSVs innehat(te), so muss der MPE nicht nur die Aufgaben des evtl. neu zu beschaffenden CTs oder DSA übernehmen, sondern ab diesem Zeitpunkt auch die Alt-CTs, Alt-DSA,Volumen-C-Bogen hinsichtlich Strahlenschutzverordnung betreuen? Richtig?

Oder ist es vielmehr so, dass der SSV als juristische Person sich nicht ändert, sondern nur die vertretungsberechtigte Person (§69 StrlSchG) in Form des neues Geschäftsführers und somit die Übergangsfrist bis Ende 2022 gilt?

Hintergrund: Immer mehr Kliniken sehen den MPE-Leistungsumfang NUR auf NEU-Geräte beschränkt und wundern sich über die MPE-Zeit- und Kostensätze.

holgerwirtz@gmx.net

Sehr geehrter Herr Wirtz,

der § 19 Abs. 1 StrlSchG beschreibt das Anzeigeverfahren, die folgenden Absätze binden die Anforderungen, die in den §§ 13 und 14 StrlSchG beschrieben sind, ein. Die Übergangsvorschrift § 200 StrlSchG regelt klar, dass Röntgeneinrichtungen die vor dem 31.12.2018 angezeigt wurden, weiterbetrieben werden können. Dabei ist der § 14 Abs. 1 Nr. 2b StrlSchG zu berücksichtigen. Für Altanlagen, hier CT und interventionell genutzte Röntgeneinrichtungen, ist spätestens bis zum 31.12.2022 der Nachweis vom Strahlenschutzverantwortlichen zu erbringen, dass ein Medizinphysik-Experte hinzugezogen wurde.

Immer wenn ein Anzeigeverfahren notwendig ist, sind die entsprechenden Anforderungen nach den § 13 und 14 StrlSchG zu erfüllen. Bezüglich der Hinzuziehung des Medizinlphysik-Experten gilt die Übergangsvorschrift nach § 200 StrlSchG jetzt nicht mehr.

Aus meiner Sicht stellt sich die Frage, wann ist überhaupt ein Anzeige-- oder Genehmigungsverfahren erforderlich. Bei einem Wechsel des Geschäftsführers, der als natürliche Person die juristische Person vertritt, ist kein Anzeigeverfahren nach § 19 StrlSchG oder Genehmigungsverfahren nach § 12 StrlSchG erforderlich, da sich die juristische Person nicht geändert hat.

Bei einer Änderung der juristischen Person sind die entsprechenden Verfahren nach § 12 StrlSchG bzw. § 19 StrlSchG zu durchlaufen. Das hat dann auch die Konsequenz, das für Untersuchungen, die mit einer erheblichen Exposition verbunden sind (hier CT und interventionell genutzte Röntgeneinrichtungen), der Nachweis zur Hinzuziehung eines MPE im Rahmen des behördlichen Verfahrens vorgelegt werden muss.

Ich empfehle Ihnen, dass Sie sich mit Ihrer für sie örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde in Verbindung setzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Westhof

Jürgen Westhof

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