wechsel der juristischen Person

Frage: Wenn die Geschaftsführung einer Klinik (juristische Person)wechselt , müssen alle Röntgenanlagen einer Einrichtung, dann einer neuen Abnahme unterzogen werden ?
Wie sieht dies aus, wenn die Einrichtung von einer Holding übernommen wird? Gibt es hierzu zitierfähge Textquellen?
MFG
D.Jahn

d.jahn
Sehr geehrter Fragesteller, die Erlaubnis (Betriebsgenehmigung oder erstattete Betriebsanzeige) zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung ist eine Personalkonzession mit einem ganz engen Anlagebezug, d.h. einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person wird erlaubt, mit einer genau bezeichneten Röntgeneinrichtung festgelegte Tätigkeiten auszuführen. Dabei liegen dieser Erlaubnis ganz bestimmte personenbezogene und anlagenbezogene Voraussetzungen zugrunde. Wenn sich nun etwas Wesentliches ändert, dann muss diese Erlaubnis bei der Behörde erneut eingeholt werden. Sofern sich die Person des Strahlenschutzverantwortlichen (Betreibers) ändern sollte, d.h. wenn z.B. eine andere juristische Person den Betrieb übernimmt, dann ist bei der Behörde eine Änderung der Genehmigung zu beantragen bzw. eine Änderungsanzeige zu erstatten. Hier sind dann die Angaben für die neue juristische Person, aber auch die personenbezogenen Angaben für den rechtlichen Vertreter der juristischen Person erforderlich. Auch ist die Mitteilung notwendig, ob und welche Bestellungen zu Strahlenschutzbeauftragten unverändert oder auch verändert weitergelten. Neue Abnahme- oder Sachverständigenprüfungen für die einzelnen Röntgeneinrichtungen sind nach unserer Meinung nur dann ausnahmsweise erforderlich, wenn sich seit der letzten regelmäßigen Prüfung der Stand der Technik verändert hat und noch nicht nachgewiesen wurde, dass die entsprechende Röntgeneinrichtung auch die nun erforderlichen Anforderungen einhält. Erforderlich ist auch die Information der ärztlichen Stelle über die Veränderung beim Strahlenschutzverantwortlichen. Um für diesen Einzelfall belastbare Auskünfte zu erhalten, raten wir zu einer kurzen Rückfrage bei der zuständige Strahlenschutzbehörde. Mit freundlichem Gruß K. Ewen
Klaus Ewen

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