Wie die Körperdosis bei Begleitpersonen ermitteln?

Sehr geehrters Team,

laut  §55 StrlSchV dürfen Begleitpersonen den Kontrollbereich betreten.

Laut §64 StrlSchV besteht eine Pflicht, die Körperdosis im Kontrollbereich zu ermitteln (außer die Behörde hat zugestimmt, dass dies etwa für einzelne Personen erlassen werden kann, wenn die in diesem Paragrafen aufgeführten Grenzwerte eingehalten werden können).

Bedeutet dies konkret für Begleitpersonen (Eltern, Angehörige bei Untersuchungen in der Radiologischen Diagnostik) nun:

1. dass die Ermittlung der Körperdosis mit Hilfe eines sofortablesbaren elektronischen Dosimeters nicht ausreicht, sondern theoretisch ein amtliches Dosimeter benutzt werden muss?

2. die zuständige Behörde zustimmen kann, dass bei Begleitpersonen auf die Personendosimetrie verzichtet werden kann?

3. oder gibt es noch weitere Paragrafen, die die Personendosimetrie von Begleitpersonen regeln.....? 

Was wäre eine praktische Lösung?

Vielen Dank! 

Fringsi

Sehr geehrter Fragesteller,

 

der von Ihnen genannte Personenkreis gilt als nicht beruflich strahlenexponiert, da er sich nicht aus beruflichen Gründen und nicht regelmäßig im Kontrollbereich aufhält. Die Körperdosis ist nach §64 StrlSchV zu ermitteln, z.B. durch Berechnung oder Messung. Für die Messung können geeignete Dosimeter verwendet werden, amtliche Dosimeter sind aus meiner Sicht nicht erforderlich. Wenn Sie zudem eine Abschätzung hinsichtlich Dosisrichtwerten nach §72 durchgeführt haben, können Sie diese dazu verwenden eine entsprechende Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde zu erhalten, dass auf die Ermittlung der Dosis bei Begleitpersonen verzichtet werden kann.

Weiterhin ist noch §122 erwähnenswert:

§ 122 Beschränkung der Exposition

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Maßnahmen ergriffen werden, um die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen zu beschränken. Er hat dafür zu sorgen, dass innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit geprüft wird, ob die Festlegung von Dosisrichtwerten für die Exposition von Betreuungs- und Begleitpersonen ein geeignetes Instrument zur Optimierung des Strahlenschutzes ist. Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür zu sorgen, dass ein Leitfaden für den Strahlenschutz von Betreuungs- und Begleitpersonen erstellt wird.

 

 

georgstamm

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