Zeitliche Befristung der Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten

Liebes Team,

ist es zulässig, dass eine Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten von vornherein zeitlich befristet wird? Würde das nicht den besonderen Schutz des SSB (gerade mit der neuen Gesetzgebung und dem darin enthaltenen "Kündigungsschutz") aushebeln?

In einer befreundeten Praxis scheint es Usus zu sein, dass der angestellte Arzt bei längerer Abwesenheit (z.B. Urlaub) des Praxisinhabers (selber fachkundig) immer nur für die Zeit des Urlaubes bestellt wird. Kürzere Abwesenheiten des Praxisinhabers werden in der Regel von dessen Lebensgefährten (ebenfalls fachkundig und bestellter SSB) abgedeckt. In Urlaubszeiten sind aber (verständlicherweise) beide nicht vor Ort und der angestellte Arzt wird dann für diese - und nur für diese - Zeit zum SSB ernannt.

Vielen Dank für Ihre Antwort und viele Grüße!

RJ

Sehr geehrte Frau/Herr RJ,

Der §70 (4) StrlSchG führt aus, dass der Strahlenschutzverantwortliche bei Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten dies der zuständigen Behörde unter Angabe der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. Dies würde bedeuten, dass diese Prozedere bei jedem Urlaub des Praxisinhabers erfolgen müsste. Das würde die Behörde sicher in Frage stellen.

Zudem könnte in der Tat hierraus ein einjähriger Kundigungsschutz erwachsen. Denn unter §70 (6) heißt es weiter: Nach der Abberufung als Strahlenschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, der Strahlenschutzverantwortliche ist zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

Der Praxisinhaber (SSV) könnte allerdings die Bennenung durchgehend aufrechterhalten, aber die innerberieblichen Entscheidungsbereich auf die Abwesenheitszeiten anderer Strahlenschutzbeauftragter beschränken.

Viele Grüße

H. Lenzen

 

H. Lenzen

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