Guten Tag zusammen, der
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrlSchV ist/wird mir nicht vollständig klar.
§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StrlSchV entällt hier, da kein Kontrollbereich vorhanden.
Insebondere die Formulierung:Unterwiesen werden müssen Personen, die im Rahmen einer anzeige- oder genehmigungsbedürftigen Tätigkeit tätig werden,
Das Internet beschreibt hier die Anzeigepflicht wie folgt: Eine "anzeigebedürftige Tätigkeit" ist eine Tätigkeit, die nach Gesetz einer Anzeige bei einer zuständigen Behörde unterliegt, ohne dass eine Genehmigung erforderlich ist. Im Rahmen des Strahlenschutzgesetzes (StrlSchG) sind beispielsweise Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung anzeigepflichtig, wenn sie eine geringere Gefährdung darstellen als genehmigungsbedürftige Tätigkeiten, aber dennoch eine Überwachung benötigen.
Wir setzen in Dickenmeßeinrichtungen Kr 85 zur Qualitätsüberwachung ein. Unsere Mitarbeiter werden jährlich unterwiesen, neue Mitarbeiter sofort vor Antritt ihrer Tätigkeit. Im Rahmen eines GfB Review ergab sich die Frage nach der Organisation der Unterweisung für Besucher, abteilungsfremde Mitarbeiter, Fremdienstleister und eigene Instandhalter.
Welche Bewertung kann hierzu getroffen werden ?
MfG, HW