Zulässigkeit der Fernbefundung

Guten Tag,

in unserem Institut haben wir mit Beginn der Corona-Pandemie einzelne Befundungsworkstations als Heimarbeitsarbeitsplätze einrichten lassen. Dies erfolgte in Absprache mit dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt als Genehmigungsbehörde sowie einschließlich einer Abnahmeprüfung Teleradiologie (nach StrlSchG). Die Tätigkeit erfolgt im Regeldienst unter der erfüllten  Voraussetzung der Präsenz eines fachkundigen Radiologen am Untersuchungsort (also nicht als Teleradiologie).

Ist diese Art der Nutzung auch dauerhaft außerhalb der aktuellen Pandemiesituation zulässig?

Mit freundlichen Grüßen

H. Tapper

 

 

Hermann Tapper

Sehr geehrter Herr Tapper,

im Rahmen der Pandemie-Situation ist die Vorgehensweise zielführend und sehr sinnvoll.

Nach § 83 Abs. 3 Satz 4 StrlSchG muss der Arzt, der die Rechtfertigende Indukation stellt den Patienten vor Anwendung ionisierender Strahlung  untersuchen kann. Nach Ihrem Konstrukt ist immer ein Fachkundiger Radiologe vor Ort. Die Befundung wird lediglich von einem anderen Radiologen an einem Heimarbeitsplatz durchgeführt. Aus meiner Sicht handelt es sich hierbei um keine Teleradiologie nach Strahlenschutzgesetz. Ich empfehle aber auch in diesem Fall eine Abanhmeprüfung der Befundungsmonitore nach DIN 6868-157 und des Teleradiolgiesystems nach DIN 6868-159 durchzuführen.

Ich gebe teile Ihnen das aus hessicher Sicht mit. Haben Sie ihre Geneemigungsbehörde befragt, wie die das sehen?

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Westhof

Jürgen Westhof

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