Zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten; s. a. Anfrage vom 5. Aug.2021

Hallo zusammen,

Ich war langjährig in diesen verschiedenen Themenfeldern aktiv und lese mit gewisser Regelmäßigkeit im Forum. Das Themenfeld der SBB ist offensichtlich immer und dauerhaft ein wichtiger Bereich. Ich möchte durch diese Anfrage auf dieses Thema eingehen und noch auf einen weiteren rechtlichen Aspekt bei der Bestellung hinweisen:

In der o. a. Anfrage vom 5. August 2021 ging es um die Bestellung durch den Strahlenschutzbeauftragten ohne den SSB überhaupt einzubinden (unwissentliche Bestellung).

Mir erscheint das Thema seit Jahren in folgender Weise gelöst und (damals)  auch für Rheinland-Pfalz von den Juristen in meiner Dienststelle als auch im Kultusministerum (weil ein Schulleiter die Bestellung so - hoch herrschaftlich - vorgenommen hatte) geprüft und bestätigt:
Die Bestellung zum SSB und Übertragung von Aufgaben ist als Erweiterung des Arbeitsvertrages aufzufassen und deshalb von beiden Seiten zu unterschreiben.
Bereits im Kommentar Kramer/Zerlett zur Strahlenschutzverordnung (1980) gab es diese Auffassung.  Ich verweise auf diesen alten Kommentar, weil es m. W. dazu seither keine gegenteilige Wertung gegeben hat. Diese Fragestellung ist dem Bereich des Arbeitsrechtes zuordnen, die deshalb nicht im Strahlenschutzrecht erneut vorgeschrieben werden muss.

Dazu ist weiterhin zu berücksichtigen, dass die Bestellung nach Auffassung des OVG Münster (Urteil Az.1a 990/05.PV vom 13.Juli 2006) der Mitbestimmung durch den Personal-/Betriebsrat unterliegt. In diesem Urteil wird ausführlich auf das Strahlenschutz-, Arbeits- und Mitbestimmungsrecht eingegangen. Der Personalrat hat über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. Aus diesem Hintergrund - ohne, dass dies im Strahlenschutz- oder Mitbestimmungsrecht explizit ausgeführt werde - sei bei der Bestellung des SSB mitzubestimmen. Analog gelte dies für den Strahlenschutzbeauftragten, der für die Praxis wichtig und ebenso nicht über das Strahlenschutzrecht eingebunden sei.

Vorab schon meinen Dank für dieses Forum an die Kollegen Lenzen und Dr. Westhof. Die darin mögliche Beratung ist ein außergewöhnlich wichtiger Beitrag zum Strahlenschutz.
Viele Grüße  vom "unruhigen Altenteil"

Günter Roos

 

Günter Roos

Vielen Dank Herr Roos,

für diese Ergänzung zu einem wichtigen Thema. Der Vollständigkeit halber habe ich den Beitrag auch der ursprünglichen Frage vom 5.8.2021 beigefügt.

 

Horst Lenzen, Münster

H. Lenzen

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