Zuständigkeit Personendosimetrie im Belegkrankenhaus

Eine Frage zur Zuständigkeit für die Personendosimetrie in einem Belegkrankenhaus - hier speziell für AnästhesistInnen, die selbst keine Strahlen anwenden, sich aber ggfs. im Kontrollbereich (Durchleuchtung im OP) aufhalten müssen.

Wer muss hier die Personendosimetrie zur Verfügung stellen?  Die Belegklinik als Anlagenbetreiber?Oder unsere Gemeinschaftspraxis Anästhesie - die Frage stellt insbesondere auf in unserer GMP angestellete ÄrztInnen ab - sind wir als Arbeitgeber verpflichtet, unsere Mitarbeitenden per Personendosimetrie zu überwachen?

Kann alternativ mittels Diensttanweisung /SOP die Pflicht zur Überwachung per Dosimetrie entfallen, wenn die Angestellten zum Verlassen des Kontrollbereiches immer dann angewiesen werden, sobald tatsächlich mittels C-Bogen durchleuchtet wird? Dies natürlich unter der Massgabe, den Patienten und das Narkosegerät/Monitor im Blick zu behalten und jederzeit die Durchleuchtung zu stoppen, sollte dies anästhesiologisch erforderlich sein.

Strahlenschutzausrüstung ist selbstverständlich vorhanden und wird getragen.

Belegarzt

Sehr geehrte Anfragerin, sehr geehrter Anfrager,

ich vermute, dass das ärztliche Personal in mehreren Krankenhäusern tätig sind. Dann müsste nach dem Strahlenschutzrecht (§ 68 StrlSchV) bei der zuständigen Behörde für die jeweiligen Beschäftigten einen Strahlenpass beantragen. Darüber hinaus ist entweder nach den § 25 StrlSchG eine Genehmigung oder nach § 26 StrSchG eine Anzeige bei der zuständigen Behörde zu tätigen.

Bezüglich des genauen Vorgehen setzen Sie sich mit der für Sie zuständigen Behörde in Verbindung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Jürgen Westhof

Jürgen Westhof

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